STATUTEN AABP
Statuten des Vereins
Österreichische wissenschaftliche Vereinigung für körperorientierte Psychotherapie
(Austrian Association for Bodypsychotherapy - AABP)
Pkt. 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
1.1. Der Verein führt den Namen "Österreichische wissenschaftliche Vereinigung für körperorientierte Psychotherapie" (ÖVK) (Austrian Association for Bodypsychotherapy - AABP)
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien in der Bauernfeldgasse 5/7, 1190 Wien
1.3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des §11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl.Nr.233, in der derzeit geltenden Fassung, ist beabsichtigt.
1.5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Pkt. 2: Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt den Zweck:
2.1. Die öffentliche Gesundheitspflege sowie Wissenschaft und Erforschung auf dem Gebiet der körperbezogenen Psychotherapie zu fördern. Der Verein setzt sich ein für die Anerkennung der Körperpsychotherapie im gesellschaftlichen und politischen, insbesondere dem gesundheitspolitischen Rahmen Österreichs.
2.2. Der Verein stellt einen Verband für Mitglieder verschiedener körperorientierter Psychotherapievereine dar.
2.3. Der Verein fördert die rechtliche Anerkennung der Körperpsychotherapie als anerkannte wissenschaftliche Methode der Psychotherapie und fördert weiters Fort- Weiter- und Ausbildungseinrichtungen in Körperpsychotherapie unter Beachtung der psychotherapierechtlichen Vorschriften und fördert weiters die Integration der Richtungen.
2.4. Er ist die österreichische Sektion der European Association for Bodypsychotherapy (deutsch: Europäische Vereinigung für Körperpsychotherapie), Kurzform EABP, mit Sitz in der Schweiz.
Pkt. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
3.1. Ideelle Mittel:
Unterstützung von Personen und Institutionen, die im Bereich des Vereinszweckes tätig sind, durch Kontakt mit Behörden, Verbänden, Institutionen und Personen der Öffentlichkeit, Publikationen und Verbreitung berufspolitischer Informationen und wissenschaftlicher Arbeiten; Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen; Durchführung von Einführungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, von Seminaren und Konferenzen; Forschungs- und Lehrtätigkeit; Festlegung von Ausbildungsregeln und Qualifikationsanforderungen, wobei sich die AABP an den Regeln und Anforderungen der Europäischen Vereinigung (EABP) orientiert.
3.2. Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden.
Pkt. 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
4.1. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die auf dem Gebiet der Körperpsychotherapie auf der Grundlage einer qualifizierten Ausbildung tätig sind, die die Aufnahmestandards erfüllt haben und die für ihr Tätigkeitsfeld geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
4.2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Vereinszweck fördern, mithin die Idee der Körperpsychotherapie durch Zuwendungen, Fürsprache und wissenschaftliche Arbeiten.
4.3. Organisationen als Mitglieder (Organisationsmitglieder) sind juristische Personen, die einen Bezug zur Körperpsychotherapie haben; in der Regel sind dies Aus-, Weiter- und Fortbildungseinrichtungen oder Berufsverbände. Mindestens eine physische Person dieser Organisation muss Ordentliches Mitglied der AABP sein.
4.4. MitgliedskandidatInnen sind Personen, die eine qualifizierten Ausbildung auf dem Gebiet der Körperpsychotherapie abgeschlossen haben, aber die weiteren Kriterien zur Aufnahme als Ordentliche Mitglieder noch nicht erfüllen (entspricht dem Status „in Ausbildung unter Supervision“).
4.5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste sowohl um den Verein als auch seiner Inhalte ernannt werden.
4.6. StudentInnen – Mitglieder sind Personen, die
- an einer Ausbildung an einem Ausbildungsinstitut für Körperpsychotherapie teilnehmen, für eine Dauer von fünf Jahren oder die
- an einem Institut oder an einer Universität für Human – oder Sozialwissenschaften studieren (z.B. Psychologie, Medizin, Sozialarbeit und Ähnliches);
die Altersgrenze ist 28 Jahre.
Pkt. 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
5.1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und von MitgliedskandidatInnen, StudentInnen – Mitgliedern sowie von Organisationen und juristischen Personen als Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
5.2. Bei Ablehnung hat die Person oder Organisation das Recht, Berufung an das Internationale Komitee der EABP einzulegen. Das Komitee kann dem Vorstand die Aufnahme empfehlen, der das in die nächste Generalversammlung einbringen muss.
5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Pkt. 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.1. Der freiwillige Austritt erfolgt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. Im Falle einer nicht geklärten Ethikbeschwerde kann der Austritt des Mitglieds erst nach Abschluss des Ethikfalls angenommen werden.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum endgültigen Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
6.4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
Pkt. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht
7.1. den ordentlichen Mitgliedern, den Organisationen als Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2. Die außerordentlichen Mitglieder und MitgliedskandidatInnen sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt, sie haben in der Generalversammlung Rederecht und können Antrage einbringen. Über diese muss die Generalversammlung diskutieren und beschließen.
7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit. lm Einzelfall kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
7.4. Den Mitgliedern wird eine Abschrift dieser Statuten und der Statuten und Ethischen Richtlinien und Vorgangsweisen der EABP ausgehändigt. Ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme und der Unterzeichnung der Mitgliedserklärung akzeptieren die Mitglieder diese Standards als eine Bedingung für ihre Mitgliedschaft.
Pkt. 8: Die Generalversammlung
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen stattzufinden.
8.3. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.4. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.5. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf höchst eine Stimmdelegation übernehmen.
8.8. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig, solange diese Zahl größer als fünf ist.
8.9. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Pkt. 9: Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen,
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Beschlüsse der Generalversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.
Pkt. 10: Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus:
a) Der/dem Vorsitzenden
b) der Schriftführerin / dem Schriftführer
c) der Kassierin / dem Kassier
d) deren Stellvertreter/innen
e) Die/der Vorsitzende eines Zweigvereins ist Mitglied des Vorstands der AABP.
10.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird der/dem Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertretung schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung ihre/seine Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt.10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt.10.9.) und Rücktritt (Pkt.10.10).
10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Pkt. 11: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
Pkt. 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Die/der Vorsitzende bzw. ihre/seine Stellvertretung vertritt den Verein nach außen.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Die/der Schriftführer/in hat die Vorsitzende /den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Die Kassierin /der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d) Die/der Vorsitzende bzw. ihre/seine Stellvertretung ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit der/dem Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit der/dem Kassier/in zu unterfertigen.
e) Die Stellvertretung von Vorsitzender / Vorsitzendem, Schriftführer/in oder Kassier/in dürfen nur dann tätig werden, wenn der Vorsitzende, die/der Schriftführer/in oder die/der Kassier/in verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
Pkt. 13: Die Rechnungsprüfer/innen
13.1. Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
13.2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß.
Pkt. 14: Das Schiedsgericht
14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Der Vorstand wählt ein fünftes ordentliches, unbefangenes Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Pkt. 15: Auflösung des Vereins
15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
15.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
15.3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form, den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist, nach Deckung von Schulden gegenüber der EABP (Any amounts owing to the EABP will be settled.) einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§34ff der BAO anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hiezu bestimmte Liquidator/in zu übergeben.